DruckversionPDFDer Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner wurde im Landkreis Görlitz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen nicht überschritten.
Ab Freitag, 28. Mai 2021, treten damit die Regelungen von § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetzes auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz außer Kraft und es gelten dann uneingeschränkt die Bestimmungen der
Sächsischen Corona-Schutz Verordnung.
Damit gilt insbesondere Folgendes:
KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind gestattet
1. mit den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
2. mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands.
Dabei darf die Anzahl der Personen in geschlossenen Räumen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten; im Übrigen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN:
Die Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt nicht mehr. Das Verlassen des Hauses oder der Wohnung ohne triftigen Grund ist damit ganztägig erlaubt.
SCHULEN UND KITAS:
In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt, soweit die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in § 23 nicht weitergehende Bestimmungen trifft.
KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN:
Die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist mit Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zulässig. Für die Testpflicht gilt § 9 Absatz 2 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.
GASTRONOMIE:
Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich ist für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zulässig. Sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen.
BEHERBERGUNG:
Der Betrieb von Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen ist zulässig.
KUNST UND KULTUR:
Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen unter der Voraussetzung öffnen, dass diese eine Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorsehen.
Die Öffnung von Autokinos, Medienausleihen in Bibliotheken, Fachbibliotheken, Bibliotheken an Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek sowie öffentlichen Archiven ist ohne der o.g. Maßgaben zulässig.
Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art im Außenbereich ist zulässig, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorgesehen ist.
Stadt-, Gäste- und Naturführungen dürfen mit maximal zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.
Zulässig ist die Öffnung und der Betrieb von Kunst-, Musik-, und Tanzschulen sowie der Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen, wenn
1. die Hygienemaßnahmen nach § 6 eingehalten werden,
2. eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 erfolgt,
3. die Betriebsinhaber und Beschäftigten sich testen oder testen lassen,
4. die Schülerinnen und Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen.
Nummer 4 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Testung nach § 23 Absatz 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden.
SPORT:
Zulässig sind bzw. ist
1. die in § 28b Absatz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes
genannten Ausnahmen,
2. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
3. der Sportunterricht,
4. das leistungssportliche Training der Schülerinnen und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung, sofern sie an der Präsenzbeschulung gemäß § 23 Absatz 2 oder 3 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung teilnehmen,
5. Dienstsport,
6. sportwissenschaftliche Studiengänge,
7. lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler,
8. Sportlerinnen und Sportler mit einem Arbeitsvertrag, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
9. Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
10. kontaktfreien Sport auf Außensportanlagen und
11. kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sowie den Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen Test oder einem Test nach § 23 Absatz 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie einer Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung .
Anleitungspersonen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
Hallen- und Freibäder:
Zulässig ist die Nutzung von Hallen- und Freibädern im Sinne des § 19 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und soweit es für die Nutzung für den schulischen Schwimmunterricht in der Primarstufe, für die praktische Ausbildung und Prüfung berufsbedingt oder für die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit erforderlich ist.