Ab 10.12.2020 - Verschärfte Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz
09.12.2020 DruckversionPDFAufgrund der dynamischen Entwicklung der Infektionszahlen, der enormen Belastung in den Krankenhäusern durch die Behandlung von Covid-19-Patienten und um eine drohende Überlastung des Gesundheitswesens abzuwenden, erlässt der Landkreis Görlitz im Rahmen einer neuen Allgemeinverfügung verschärfende Regelungen.
Diese treten am Donnerstag, 10. Dezember 2020, 0 Uhr, in Kraft und gelten zunächst bis 4. Januar 2021. In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 gibt es eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des Zusammenkommens in Familie.
Folgende verschärfende Maßnahmen werden darin geregelt:
- ein Verbot zur Abgabe und zum Konsum von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken im gesamten öffentlichen Raum,
- die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im gesamten öffentlichen Raum,
- die Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Ausnahme von Online-Angeboten
- (Unzulässige Angebote in diesem Sinne sind jegliche Bildungs- und Fortbildungsangebote, die nicht Bestandteile einer beruflichen Ausbildung sind, die zu einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, z.B. Integrationskurse, Fahrschulen, berufsbezogene Fortbildungen etc.)
- Beschränkung von Versammlungen auf höchstens 25 Teilnehmer und einer Zeitdauer von maximal 60 Minuten
- Ausgangsbeschränkungen, wenn dafür keine triftigen Gründe vorliegen.
Triftige Gründe sind:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- Besuch von Schulen und Kitas, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kirchen, Hochschulen und Berufsschulen,
- Einkäufe und Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Landkreis Görlitz und in unmittelbar angrenzenden Landkreisen,
- Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen (Tierarzt-Besuche sind ebenfalls gestattet),
- Besuche bei Ehe- und Lebenspartnern sowie Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen und Kranken in der Häuslichkeit sowie die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im Landkreis des Wohnsitzes und der unmittelbar angrenzenden Landkreise; bei der notwendigen Unterstützung hilfsbedürftiger Angehöriger gilt die regionale Begrenzung nicht.
- Teilnahme an Terminen bei Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie kommunaler Räte und deren Ausschüsse,
- Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine mit einer Person eines weiteren Hausstandes bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern,
- Zusammenkünfte und Besuche während der Weihnachtsfeiertage im Landkreis des Wohnsitzes und der unmittelbar angrenzenden Landkreise,
- Eheschließungen mit max. 25 Personen,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen mit max. 25 Personen,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs (eigene und gepachtete Kleingärten inbegriffen),
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
- Ausgangssperre/Untersagung des Verlassens der häuslichen Unterkunft täglich in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr,
Ausnahmen:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- Inanspruchnahme medizinischer Versorgung,
- Abwendung einer für sich oder Dritte bestehenden unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- vom 24. Dezember bis 26. Dezember 2020 zur Teilnahme an einem Gottesdienst.
Anordnungen für Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung:
- Begrenzung der Besuchsregelungen: pro 1 Bewohner bzw. Patient am Tag nur ein Besuch (Besuche zur Sterbebegleitung sind ausgenommen),
- Voraussetzung für den Besuch ist, dass der Besucher einen Point-of-care (PoC)-Antigen-Tests („Corona-Schnelltest“) durchführen lässt und dieser negativ ausfällt,
- Empfehlung für Einrichtungen, mindestens wöchentlich einen Point-of-care (PoC)-Antigen-Tests („Corona-Schnelltest“) bei Mitarbeitern durchführen zu lassen.
- Aufstellung eines Hygienekonzeptes für Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung
- Untersagung der Aufnahme ritueller Speisen und Getränke durch Besucher,
- Untersagung des Singens der Gemeinde und der musikalischen Begleitung durch Blasinstrumente
- Auftritte des Kirchenchors sind unter Einhaltung des Mindestabstandes von 4 Metern zu den übrigen Besuchern zugelassen
Empfehlung an Träger von Einrichtungen der Kindertagsbetreuung zur Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebes