(Stand 24.03.2020, wird bei Bedarf erweitert)
Triftige Gründe als Ausnahme der Ausgangsbeschränkung (Ziffer 2 der Allgemeinverfügung):
Die Aufzählung in Ziffer 2 ist nicht abschließend („insbesondere“). Anzuerkennen sind nur Handlungen, die auf die Zeit nach 05.04.2020 nicht aufschiebbar sind und bei denen die Infektionsgefahr begrenzt bleibt (insbes. keine Gruppenbildung).
Umzüge:
Zulässig im Rahmen der Familienhilfe (Lebenspartner bzw. nahe Angehörige und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen), wenn unaufschiebbar (Wohnung und Kündigungstermin bis 5. April 2020); ansonsten nur mit Umzugsfirma
Private Waldarbeit:
Zulässig im eigenen Wald (Eigentumsnachweise), wenn nicht aufschiebbar (Beseitigung der Schäden durch Käferbefall) allenfalls mit Lebenspartner bzw. Angehörige des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen
Jagdausübung:
Zulässig ist Einzeljagd durch Jagdausübungsberechtigten allenfalls mit Lebenspartner bzw. Angehörige des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen (zu beachten: Beschaffung Jägerbedarf über Liefer- und Abholdienst)
Transport Enkelkinder zu Eltern:
Zulässig (siehe auch 2.11.), auch von Eltern zu Großeltern
Verzehr abgeholter Speisen im Abholbereich:
Unzulässig, zulässig nur in der häuslichen Unterkunft
Ziffern 2.1. bis 2.14.:
2.2. Weg zu Bienenstöcken gehört zur beruflichen Tätigkeit Imker (kann zudem auch 2.14. Versorgung von Tieren sein
2.7. Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen; medizinisch dringende Erforderlichkeit: in geeigneter Weise glaubhaft machen (Überweisung, Terminbestätigung u.a.)
2.8. Versorgungswege: gilt nicht zu Wochenmärkten; im Übrigen nur in räumlicher Nähe zur häuslichen Unterkunft (Gemeindegebiet, Nachbargemeinde) oder auf Arbeitsweg
2.9. unaufschiebbare Termine bei Behörden: Nachweis durch Einladung; Beurteilung der Unaufschiebbarkeit obliegt Einladendem
2.11. Beerdigungen im engsten Familienkreis: beschränkt auf nahe Verwandte (Verschwägerte) grundsätzlich bis zweiten Grades, in begründeten Ausnahmefällen bis dritten Grad
2.13. Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs: für die räumliche Eingrenzung gibt es keine allgemeinverbindliche Regelung; zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich im ländlichen Bereich um den fußläufig erreichbaren Bereich handeln soll; liegt der Wohnbereich in der Innenstadt können auch weitere Entfernungen akzeptiert werden (z.B. Görlitz: Berzdorfer See); plausibel kann auch Spaziergang in der Nähe des Arbeitsortes oder des Kleingartens sein
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