Neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz gilt ab 8. März
08.03.2021 Mit dem Inkrafttreten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 5. März 2021 regelt eine neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100:
- die Öffnungen von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte (Click & Meet) mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung
- die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals, Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen,
- den Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, ab dem 15. März 2021 die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie
- ab dem 15. März 2021 die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Ebenso ist der Einzelunterricht in Musikschulen zugelassen.
Sie tritt ebenfalls ab Montag, 8. März 2021, 0 Uhr in Kraft.
Die vollständige Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 7. März 2021